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       Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Feuerwerke

Soweit nicht  Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.

 

1. Geltungsbereich

 

Mit der Unterzeichnung eines Auftrages zur Durchführung eines Feuerwerks, treten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, in Kraft. Alle aufgeführten Punkte der AGB, gelten für Feuerwerksfreak Martin Hesse, nachfolgend Auftragnehmer genannt und dem Auftraggeber, nachfolgend als Veranstalter bezeichnet.
Alle Abweichungen von den AGB, bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
 

2. Auftragserteilung

 

Sämtliche Beratungen und Vorgespräche, inklusive einer gegebenenfalls erforderlichen ersten Ortsbesichtigung, erfolgen bis zur Unterzeichnung eines schriftlichen Auftrages kostenlos. Über die Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung, entscheidet der Auftragnehmer. Mit der Unterzeichnung der schriftlichen Auftragserteilung, erklärt sich der Veranstalter mit den AGB einverstanden. Erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers, (Fax oder Email sind ausreichend), gilt der Auftrag als angenommen und der Vertrag als zustande gekommen. Der Auftragnehmer behält sich vor die Art der Effekte, sowie die Effektreihenfolge für alle vorgeschlagenen Feuerwerks-Choreografien zu ändern. Die Vorschläge können jederzeit geändert, bzw. angepasst werden, wenn die äußeren Gegebenheiten, wie z.B. Lieferengpässe von Herstellern, Trockenheit, Regen, zu hohe Windgeschwindigkeiten, gesetzliche Regelungen, Sicherheitsrisiken, etc. dies erfordern. Entsprechende Änderungen, dürfen durch den Auftragnehmer auch kurzfristig und ohne Einverständnis des Veranstalters vorgenommen werden.
 

3. Preise und Bezahlung

 

Die Entgelte für die Feuerwerksveranstaltung, werden in schriftlicher Form verbindlich festgehalten.
50 % des so vereinbarten Entgeltes, sind bei der Auftragsunterzeichnung zu zahlen. Die restlichen 50 % werden nach dem Aufbau des Feuerwerkes fällig. Das Entgelt umfasst alle Kosten für die Durchführung des Feuerwerks. Die Wahl der Zahlungsweise obliegt dem Auftragnehmer, oder wird im Auftrag schriftlich festgelegt. Erforderliche Verpflegungs- und Übernachtungskosten, sind vom Veranstalter zu tragen. Bei Nichtbezahlung steht es dem Auftragnehmer zu, vom Vertrag zurückzutreten.
 

4. Genehmigung

 

Vor Beginn des Aufbaus, müssen alle erforderlichen Zustimmungserklärungen Dritter vorliegen. Dazu gehört insbesondere eine Genehmigung des Grundstückbesitzers, auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll. Für die Einholung aller erforderlichen Zustimmungserklärungen Dritter, sorgt sich der Auftragnehmer.  Die Anzeige eines Feuerwerks übernimmt der Auftragnehmer.

 

5. Pflichten des Veranstalters

 

Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Auftragnehmer eine ungehinderte Anreise zum Abbrennplatz zu ermöglichen und ihm den Abbrennplatz bis zur Freigabe durch den verantwortlichen Pyrotechniker zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen Pyrotechnikers Folge zu leisten, anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
 Durch den Auftragnehmer erfolgt nach dem Abbrand des Feuerwerks, eine Grobreinigung des Abbrennplatzes. Die Feinreinigung der Abbrennstelle, ist vom Veranstalter auf eigene Kosten durchzuführen.
Die unterschriebene Auftragserteilung (Vertrag), hat spätestens einen Tag vor  Durchführung des Feuerwerks beim Auftragnehmer vorzuliegen. Andernfalls behält sich der Auftragnehmer vor, vom Vertrag zurückzutreten.

 

6. Pflichten des Auftragnehmers

 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und pünktlich durchzuführen, sofern dem nicht Gründe entgegenstehen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie z.B. höhere Gewalt, fehlen behördlicher Genehmigungen, Vorliegen von Sicherheitsrisiken, witterungsbedingte Einflüsse, die dem Abbrand des Feuerwerks entgegenstehen, etc.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang aller zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen.

 

7. Ausfälle


Erfolgt die Absage durch den Auftragnehmer, so stellt dieser keinerlei Reisekosten in Rechnung. Im Krankheitsfalle des Pyrotechnikers steht es dem Auftragnehmer zu, die Feuerwerksveranstaltung abzusagen. Er ist verpflichtet, sich um einen entsprechenden Ersatz zu bemühen, es gibt in diesem Falle jedoch keine Durchführungsgarantie. Der Auftragnehmer erstattet in diesem Fall alle, durch den Veranstalter bereits geleisteten vertraglichen Entgelte.


 

8. Kündigung

 

Der Veranstalter hat das Recht, die schriftliche Auftragserteilung jederzeit zu kündigen, soweit dabei die folgenden Punkte eingehalten werden:
 

1)     Zwischen 14 Tagen und 1 Tag vor der Feuerwerksveranstaltung. In diesem Falle hat der Veranstalter 50 % der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu bezahlen.

2)     Erfolgt die Kündigung am Tag der Feuerwerksveranstaltung, so hat der Veranstalter dem Auftragnehmer die volle Auftragssumme zu bezahlen.

 

9. Schadenersatz/Gewährleistung

 

Schadenersatzansprüche des Veranstalters aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde.


 

10. Urheberrecht

 

Die Urheberrechte an der Konzeption des Feuerwerks, sowie am Bild- und Tonmaterial  stehen dem Auftragnehmer und dem Veranstalter zu, die diese nur für eigene Zwecke verwenden dürfen.
 

11. Anzuwendendes Recht

 

Die Rechtsbeziehungen beider Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.
 

12. Teilnichtigkeit

 

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
 

13. Erfüllungsort/Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

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